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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maspex Innovations GmbH (im Folgenden „AN“ = Auftragnehmer) für die Ausführung von Dienst-, Werk-, und Webdesignaufträgen Stand: 11.02.2008
§ 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter Ausschluss möglicher Allgemeiner Geschäfts und Lieferbedingungen des Kunden Bestandteil aller Angebote sowie Grundlage in Bezug auf die Ausführung aller Dienst- und Werkaufträge, soweit zwischen den Parteien nichts Anderweitiges vereinbart ist.
§ 2 Vertragsgegenstand (1) Die nachfolgenden Bedingungen sind maßgebend für alle Dienst- und Werkleistungen vom AN. Für werkvertragliche Leistungen gelten zusätzlich und vorrangig die besonderen Regelungen für Werkverträge. Einzelheiten über den Leistungsumfang und Spezifikationen sind den jeweiligen Angebotsunterlagen zu entnehmen. (2) Der AN ist an ein Angebot für 1 Monat ab Angebotsdatum gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im Angebot genannt wird.
§ 3 Leistungsumfang (1) Die in AN's Angebotsunterlagen genannten Angaben sind alleinige Grundlage für die vom AN zu erbringenden Leistungen. Der Kunde prüft die Angebotsunterlagen vor Auftragserteilung sorgfältig. (2) Die Beschaffung und Pflege in den Angebotsunterlagen genannter Software sowie die Beschaffung und Pflege der erforderlichen Hardware liegt, soweit nicht abweichend vereinbart, in der Verantwortung des Kunden. Gleiches gilt für die zur Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon im Einzelfall sind ausdrücklich zu regeln und berechtigen den AN zu zusätzlicher Vergütung. Für diesen Fall gelten die allgemeinen Lizenzbedingungen des Lizenzgebers. (3) Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und zwar in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung. (4) Der AN wird den Austausch von namentlich benannten Mitarbeitern nur nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden vornehmen. Mitarbeiter werden soweit möglich durch Mitarbeiter mit vergleichbarer Erfahrung und Qualifikationen ersetzt. (5) Erkennt der AN im Verlauf der Ausführung des Auftrags Umstände, die den Erfolg des Auftrags gefährden könnten, wird der AN den Kunden unverzüglich auf solche Umstände hinweisen. (6) Die Einführung und Schulung des Personals des Kunden erfolgt nach Vereinbarung gegen gesonderte Berechnung. (7) Der AN wird die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der Auftragsziele und unter Einsatz der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. (8) Der AN ist nach Inkenntnissetzung des Kunden berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Die im Rahmen eines Auftrags erbrachten Leistungen können monatlich oder nach Ausführung des Auftrags in Rechnung gestellt werden. (2) "Manntage", "Personentage", "Leistungstage" u.ä. sind Arbeitstage zu je acht Stunden. (3) Soweit nicht anders vereinbart, stellt der AN Leistungen mit den Tages- bzw. Stundensätzen der jeweils geltenden AN-Preisliste in Rechnung. (4) Der AN behält sich vor, die Preisliste/vereinbarten Sätze auch während der Ausführung eines Auftrags unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung zu ändern. Bei Änderungen von mehr als 10 % in einem Jahr ist der Kunde berechtigt, den Auftrag zu kündigen. (5) Reisekosten und Spesen sowie gegenüber Dritten getätigte Auslagen, die mit der Erbringung der Leistung durch den AN anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. (6) Die Preise verstehen sich netto in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge, soweit nichts anderes angegeben ist. (7) Rechnungen sind jeweils mit Eingang beim Kunden zur Zahlung fällig. (8) Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist der AN berechtigt, den Vertrag zu kündigen und nach ihrer Wahl eine Schadenspauschale in Höhe von 50 % der noch ausstehenden Teile der vereinbarten Gesamtvergütung oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist die Summe des noch ausstehenden geplanten Aufwands multipliziert mit den Personentagessätzen Grundlage der 50% Schadenspauschale. Sofern der AN pauschalierten Schadensersatz geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 5 Auftrags-Management (1) Der Auftrag wird dergestalt durchgeführt, dass Probleme oder mögliche Störungen, die im Rahmen der Ausführung des Auftrags eintreten, gemeinsam vom AN und dem Kunden im Interesse beider Parteien und Sinne der Erfüllung des Auftrags gelöst werden. (2) Bei Zusammenkünften zwischen dem AN und dem Kunden sollen insbesondere der Fortgang des Auftrags und die aufgetretenen Probleme besprochen und Problemlösungen vorgeschlagen werden. Darüber hinaus soll überprüft werden, ob der Kunde seinen Mitwirkungspflichten entsprechend gehandelt hat, und alle erforderlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Weiterführung des Auftrags getroffen werden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch den AN bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Er wird insbesondere die für die Erbringung der Leistungen vom AN geforderten angemessenen und erforderlichen Informationen, ggf. auch Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für den AN zur Verfügung stellen und ihm obliegende Entscheidungen über Auftragsdurchführung und Auftragsinhalt unverzüglich treffen und dem AN mitteilen. Änderungsvorschläge vom AN wird der Kunde unverzüglich prüfen. (2) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen den AN insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Usancen hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Kunde stellt alle technischen Unterlagen, die ggf. zur erfolgreichen Durchführung des Auftrags erforderlich sind, in der vom AN spezifizierten Form zur Verfügung. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse haben. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung von Auftragsänderungen oder Auftragsergänzungen. (3) Der Kunde wird dem AN ständig über alle Umstände aus seiner Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die vertraglichen Pflichten des AN, insbesondere auf die Werke, Zeitpläne, Preise, und den weiteren Verlauf der Ausführung des Auftrags haben können. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen. (4) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere oder kürzere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. Der AN kann durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen.
§ 7 Änderungen der zu erbringenden Leistung (1) Soweit die Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, kann der AN diese nach eigenem billigen Ermessen angemessen konkretisieren. (2) Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist der AN berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. (3) Der AN behält sich die Annahme von Änderungs- oder Ergänzungswünschen vor. Führt der AN Änderungswünsche aus, so entfallen die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen, wenn sie nicht bestätigt oder neu festgesetzt werden. (4) Der AN behält sich vor, dem Kunden den Aufwand zur Prüfung von Änderungs- und Ergänzungswünschen sowie zur Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen auf der Grundlage der vereinbarten Sätze in Rechnung zu stellen. (5) Der AN setzt die Arbeiten auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur schriftlichen Einigung über etwaige Änderungen/Ergänzungen fort.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte (1) Der AN räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen (die „Arbeitsergebnisse“) ein, sobald die seitens des AN gegen den Kunden aus dem jeweiligen Einzelvertrag bestehenden Zahlungsansprüche erfüllt sind. Der AN gestattet dem Kunden die Nutzung des Arbeitsergebnisses in dem Umfang, wie zum vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich. Im übrigen stehen dem AN die ausschließlichen und alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den geschaffenen Ergebnissen zu. (2) Der Kunde ist berechtigt, das Arbeitsergebnis in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Er ist berechtigt, die ihm als Bestandteil des Arbeitsergebnisses überlassenen Unterlagen einschließlich Datenträger in dem hierfür erforderlichen Umfang zu kopieren. Der Kunde wird die Ausübung der eingeräumten Rechte durch sein Personal durch geeignete Mittel kontrollieren. Soweit Standardsoftware überlassen wird, gelten die allgemeinen Lizenzbedingungen für Standardsoftware des Lizenzgebers. (3) Die Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf vom AN genutzte Modelle, Methoden, Hilfsprogramme, Programmmodule, Programmbausteine wie libraries, vorbestehende Materialien sowie Standardprodukte, die zur Vertragserfüllung verwendet werden. Der AN gestattet dem Kunden deren Nutzung in dem Umfang, wie zum Ablauf der erstellten Programme zwingend erforderlich. (4) Jede Partei behält die ausschließlichen Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten sowie sonstigem Know-How, welche die jeweilige Partei bei Vertragsabschluß innehatte oder anderweitig erworben hat. (5) Der Kunde räumt dem AN das nicht-ausschließliche Recht ein, bei ihnen bestehendes geistiges Eigentum insoweit gebührenfrei zu nutzen, als es für die Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen der Durchführung des Auftrags erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an beim Kunden bestehenden DV-Anlagen und Anwendungsprogrammen. (6) Falls im Rahmen der Leistungserbringung des AN Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, behält sich der AN vor, eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz zur Nutzung in dem Umfang wie zur vertragsgemäßen Nutzung der durch den AN geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich.
§ 9 Geheimhaltung (1) Der AN und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr/ihm aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, insbesondere die Arbeitsmethoden des AN, geheim zu halten. Sie werden diese nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags verwenden. Sie werden eine entsprechende Verpflichtung auch ihren von ihnen eingesetzten Mitarbeitern sowie sonstigen involvierten Dritten auferlegen. (2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch nicht für Informationen, die a. bereits bekannt sind oder waren, oder unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurde, oder b. von der Partei von einem Dritten, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, erworben wurde, oder c. ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren. Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt. (3) Dieser Vertrag kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass der AN gehindert wäre, sich an anderen Aufträgen gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung zu beteiligen oder vergleichbare Leistungen für andere Kunden zu erbringen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt. (4) Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen. (5) Die Parteien werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen. Im Rahmen dieses Vertrages ist der AN berechtigt, den Kunden, seine Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstige leitende Angestellte betreffende personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu allen mit diesem Vertrag zusammenhängenden sowie zu den in den jeweiligen Verhaltensregeln des AN zum Schutz personenbezogener Daten festgelegten Zwecken zu nutzen. Der Kunde erklärt hiermit seine Einwilligung im eigenen Namen sowie im Namen seiner Mitarbeiter, Geschäftsführer und leitenden Angestellten.
§ 10 Haftung (1) Für Schäden des Kunden haftet der AN nur, soweit der AN oder deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet der AN bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, auch in den Fällen leichter Fahrlässigkeit. (2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der AN nur in Höhe des typischerweise voraussehbaren Schadens. (3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige Folgeschäden ist außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (4) Die Haftung ist im Falle der Fahrlässigkeit insgesamt auf die Höhe der des AN im Rahmen des Auftrags erhaltenen Vergütung beschränkt. (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der Mitarbeiter des AN. (6) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen finden auch im Falle einer vorvertraglichen Haftung Anwendung. (7) Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung des AN in die gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt insoweit die Haftung des AN für den daraus entstandenen Schaden. Schadensersatzansprüche seitens des AN bleiben vorbehalten. Als "Eingriff" im Sinne von Satz 1 gelten auch Modifikationen von Software oder deren Dekompilierung. (8) Die Verpflichtung des Kunden zur Schadensabwendung und -minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. Der Verlust von Daten ist nicht ersatzfähig, soweit für diese nicht regelmäßig mindestens einmal täglich Sicherungskopien auf getrennten Datenträgern erstellt wurden. (9) Haftungsansprüche verjähren gegenseitig spätestens 3 Jahre nach Beendigung des Auftrags
§ 11 Gewerbliche Schutzrechte (1) Der AN wird den Kunden von Ansprüchen Dritter, die in Bezug auf die Verletzung gewerblicher Schutzrechte erfolgen, freistellen. Der Kunde wird den AN von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter in Kenntnis setzen und den AN die Rechtsverteidigung oder die Vergleichsverhandlungen überlassen. (2) Rechte im Sinne des § 11 Abs.1 sind nur solche, die dem Dritten in Deutschland zustehen. (3) Der AN ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen des Arbeitsergebnisses auf eigene Kosten auch bei abgenommenen und bezahlten Arbeitsergebnissen durchzuführen. (4) Im Übrigen behält sich der AN im Einzelfall vor, das Nutzungsrecht des Kunden bezüglich verletzender Arbeitsergebnisse zu kündigen und dem Kunden den nicht amortisierten Teil des gezahlten Entgelts zu erstatten, berechnet auf der Grundlage einer linearen Abschreibung der Software über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. (5) Unbeschadet des § 11 Abs.1 wird der Kunde den AN im übrigen von Ansprüchen Dritter infolge der nicht vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden freistellen.
§ 12 Kündigung Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen (1) Soweit die Leistungen in den Gebäuden der anderen Partei zu erbringen sind, behält jede Partei ihre Stellung als Arbeitgeber der jeweiligen Mitarbeiter mit den entsprechenden Weisungsrechten. Die Mitarbeiter unterliegen jedoch den Sicherheitsvorschriften der anderen Vertragspartei. (2) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so ist diese Bestimmung durch eine zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmung mit dem Inhalt zu ersetzen, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. (4) Der AN darf den Kunden und das Projekt (Firma, Marke, Fotos, Screenshots) als Referenz für Marketingzwecke angeben. (5) Die Verwendung des Namens des AN durch den Kunden bedarf der Zustimmung des AN. (6) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des AN ist ausgeschlossen. (7) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich. (8) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht. (9) Der AN ist berechtigt, jeweils eine Kopie der Projektunterlagen zu Qualitätssicherungs- und Beweiszwecken auch nach Beendigung des Projekts zurückzubehalten. (10) Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Die Vertragsparteien verpflichten sich, streitige Punkte bei der Durchführung des Vertrages nach bestem Wissen und Gewissen einvernehmlich zu lösen und den Rechtsweg erst als ultima ratio zu beschreiten.
Sonderregelungen für Werkverträge
§ 14 Leistungsumfang Vor Auftragserteilung prüft der Kunde die Angebotsunterlagen sorgfältig, insbesondere eventuelle Angaben über Mengen einschließlich Reservekapazität, Reaktionszeiten, fachliche und branchentypische Vorgaben, Interoperabilität und technische Einsatzvoraussetzungen.
§ 15 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Der Kunde wird alle sich aus dem Werkvertrag ergebenden Nebenpflichten und Obliegenheiten als Hauptleistungspflichten erfüllen. (2) Zusätzlich zu der Regelung nach § 6 Abs.4 gilt die Vorschrift nach § 643 BGB.
§ 16 Abnahme (1) Nach Zugang der Bereitstellungsanzeige hat der Kunde das vereinbarte Werk abzunehmen. Der Kunde stellt Testdaten in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Tests- und Funktionsprüfungen in den vom AN angegebenen für ihn zumutbaren Formaten zur Verfügung. Alternativ kann der Kunde den operativen Betrieb beginnen der dann als Beginn der Abnahmephase gilt. Der AN ist berechtigt, an den Test- und Funktionsprüfungen teilzunehmen. (2) Hat ein Werk den Abnahmetest bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung des Abnahmetests eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. (3) Die Abnahme gilt als erteilt: wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nicht schriftlich abschließend die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder wenn der Kunde ein Arbeitsergebnis über einen Zeitraum von insgesamt mehr als zehn (10) Werktage produktiv einsetzt. (4) Der AN ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen. Ist unter anderem die Erstellung einer Leistungsbeschreibung, eines fachlichen Grob- oder Feinkonzepts oder eines Pflichtenhefts vereinbart, so kann der AN gleichfalls die Abnahme dieser Zwischenergebnisse durch den Kunden verlangen. Der AN kann die Funktionsprüfung und Bestätigung auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Das jeweils zuletzt abgenommene Dokument ersetzt die früher vereinbarten. Leistungsbeschreibungen.
§ 17 Urheber- und Nutzungsrechte (1) Unbeschadet der Rechte des AN aus § 8, erstreckt sich das Nutzungsrecht insbesondere auf Software in maschinenlesbarem ablauffähigen Objekt Code und Anwenderdokumentation. (2) Der Kunde wird das Arbeitsergebnis nicht bearbeiten oder dekompilieren. Soweit er Informationen zur Herstellung der Interoperabilität des Arbeitsergebnisses - durch unabhängig vom Arbeitsergebnis geschaffenen Programmen - benötigt, behält der AN sich vor, ihm diese gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
§ 18 Gewährleistung Dem Kunden stehen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: (1) Der AN behält sich vor, Mängel durch Änderung des Werks oder durch Austausch mit einem anderen funktional gleichwertigen Werk zu beseitigen (Nacherfüllung). (2) Mängel hat der Kunde dem AN unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen und konkret zu beschreiben. Unwesentliche Mängel werden vom AN gesammelt und in angemessener Zeit nach Inkenntnissetzung zusammen behoben. Der Kunde stellt dem AN auf Anforderung im zumutbaren Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dem AN die Beurteilung und Beseitigung ermöglichen. Seine Mitarbeiter werden dem AN zum Zwecke der Mängelerkennung und umfassend - auch mündlich - Auskunft erteilen. (3) Der Kunde kann Herabsetzung des Werklohns (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) nur dann verlangen, wenn und sobald die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn mehrere Nachbesserungsversuche in angemessener Zeit erfolglos waren und dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar ist. Neben der Minderung und dem Rücktritt kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Insoweit gilt § 10. (4) Der Kunde wird dem AN bei der Beseitigung unterstützen und insbesondere Rechner, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Der AN kann verlangen, dass das Personal des Kunden übersandte Programmteile mit Korrekturen ("bug fixes") einspielt. (5) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten, gerechnet ab Abnahme des Werkes.
§ 19 - Kündigung § 4 Abs. 8 dieses Dokumentes gilt für den Fall der Kündigung durch den Kunden, ungeachtet der Rechte des AN aus § 649 BGB, entsprechend.
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